Auf Grundlage § 17 AVBWasserV beinhalten folgende Richtlinien in ihrer jeweils aktuellen Fassung die technischen Mindestanforderungen für den Wasseranschluss und die Kundenanlagen, die an das Trinkwasserverteilnetz der SachsenEnergie AG angeschlossen sind bzw. angeschlossen werden, sowie die Anforderungen an deren Betrieb.
Es gelten grundsätzlich nachfolgende Mindestanforderungen:
- Mess- und Eichgesetz (MessEG)
- Mess- und Eichverordnung (MessEV)
- DVGW-Regelwerk
- PTB-Richtlinien
Im Versorgungsgebiet der SachsenEnergie AG gelten folgende Regelungen:
Zum langfristigen Erhalt einer sicheren Wasser- und Gasversorgung tauscht die SachsenNetze GmbH schrittweise ihre metallene Rohrleitungen und Armaturen gegen solche aus Kunststoff aus. Aus Korrosionsschutzgründen werden zudem Isolierstücke in Gasleitungen eingebaut.
Vor 1990 war es nach Zustimmung des Versorgungsunternehmens zulässig, metallene Rohrleitungen als elektrischen Erder für Schutz- und Funktions-/Betriebszwecke zu nutzen. Mit der Umstellung auf Bundesrecht und DIN-Normen sowie DVGW-Regelwerk wurde diese Zustimmung zurückgezogen. In den neuen Bundesländern galt noch ein 10-jähriger Übergangszeitraum, um die Bestandsanlagen umzurüsten. Dieser endete zum 01. März 2002.
Mitunter wurde das Rohrnetz ohne Zustimmung als Erder genutzt. Zum Teil ergab sich nach Defekten in der Erdungsanlage schleichend und unbemerkt eine Verlagerung der Erdungswirkung auf das Rohrnetz.
Einrichtungen, welche einen Erder benötigen (z. B. bestimmte elektrische Anlagen, Antennen- und Blitzschutzanlagen) müssen über vom Rohrnetz unabhängige Erdungsanlagen geerdet sein, vorzugsweise über Fundamenterder (sofern vorhanden). Zur Nachrüstung bieten sich Ring- oder ggf. mehrere Tiefenerder an. Werden genannte Einrichtungen ohne Erder betrieben, kann dies Personen, Nutztiere und Sachwerte gefährden.
Grundsätzlich ist es notwendig, innerhalb eines Hauses metallene Rohrleitungen über einen Schutzpotentialausgleich miteinander elektrisch leitend zu verbinden, um unzulässige Beeinträchtigungen zu vermeiden. Solange sich beiderseits des Zählers noch metallene Wasserleitungen befinden, empfiehlt die SachsenNetze GmbH, die elektrische Überbrückung des Wasserzählers beizubehalten. Lediglich metallene Gasrohre netzseitig der Hauptabsperreinrichtung sind nicht in den Potentialausgleich einzubeziehen.
Die SachsenNetze GmbH empfiehlt, Objekte, welche über zu erdende Einrichtungen, aber nicht über eine von Rohrnetzanschlüssen und Rohrnetz unabhängige Erdungsanlage verfügen, umgehend von einem Elektro-/Blitzschutzfachbetrieb überprüfen und nachrüsten zu lassen. Darüber hinaus sollen Erdungsanlage und Schutzpotentialausgleich regelmäßig von einem Fachmann überprüft werden, um deren Funktionsfähigkeit zu erhalten.
Arbeiten an Erdungsanlage und Schutzpotentialausgleich dürfen aus Sicherheitsgründen nur von einem Elektro-/Blitzschutzfachbetrieb ausgeführt werden!
Das Anschlussverhältnis umfasst den Anschluss der Anlage über den Wasseranschluss und dessen Betrieb. Es besteht zwischen dem Anschlussnehmer und dem Versorger/Betreiber des Trinkwassernetzes und entsteht erstmalig bei der Beauftragung der Herstellung des Wasseranschlusses.
Der Anschlussvertrag beinhaltet unter anderem die Anschlussdaten, die zu zahlenden Anschlusskosten und den Baukostenzuschuss sowie technische Anforderungen. Dessen Abschluss bedarf der Textform.
Die Vertragsunterlagen erhalten Sie nach Ihrer Anmeldung ausgefüllt von uns.
Sofern Sie die Nutzung des Wasseranschlusses endgültig einstellen, können Sie uns als Grundstückseigentümer bzw. in dessen Vollmacht die gewünschte Stilllegung des Wasseranschlusses anzeigen.
Service-Telefon
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Montag - Freitag: 07:00 - 19:00 Uhr
Fragen zum Netzanschluss
0351 5630-27272
Gas: 0351 50178880
Strom: 0351 50178881
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Fernwärme*: 0351 50178884
* im Auftrag der SachsenEnergie AG
Fragen zum Netzanschluss
Netzanschlussvorhaben@SachsenEnergie.de