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Bedingungen und Verträge
Lieferantenrahmenvertrag und Netznutzungsvertrag
Der Lieferantenrahmenvertrag/Netznutzungsvertrag, der zwischen Netzbetreiber und Lieferant/Netznutzer geschlossen wird, regelt die Rechte und Pflichten der Vertragspartner hinsichtlich des Zugangs zum Elektrizitätsversorgungsnetz der SachsenNetze nach § 20 Abs. 1a EnWG. Informationen in Bezug auf den elektronischen Datenaustausch entnehmen Sie bitte dem Technischen Anhang der EDI-Vereinbarung.
Gemäß § 8 Ziff. 3 des Netznutzungsvertrages/Lieferantenrahmenvertrages erfolgt die Netznutzungsabrechnung nach der BNetzA-Festlegung „Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität“ (GPKE-Festlegung) in elektronischer Form, sobald der Netznutzer oder der Netzbetreiber dies verlangt. Auf die entsprechenden Regelungen in der EDI-Vereinbarung wird verwiesen.
SachsenNetze erklären dieses Verlangen nach elektronischer Abrechnung.
Für bestehende direkte Netznutzer erfolgt die Umstellung von Papierabrechnung auf elektronische Abrechnung im Rahmen eines beidseitig abgestimmten Zeitrahmens. Bei Neuanmeldungen zur direkten Netznutzung erfolgt die Netznutzungsabrechnung nach Maßgabe der oben genannten BNetzA-Festlegung ausschließlich in elektronischer Form.
SachsenNetze GmbH
SachsenNetze GmbH: Lieferantenrahmenvertrag (Netznutzungsvertrag) [PDF, 113.11 kB]
SachsenNetze GmbH: Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI) [PDF, 53.76 kB]
SachsenNetze GmbH: Auftrag zur Unterbrechung der Anschlussnutzung [XLSX, 48.80 kB]
SachsenNetze GmbH: Zuordnungsvereinbarung [PDF, 670.08 kB]
SachsenNetze GmbH: Kontaktdatenblatt [PDF, 108.34 kB]
SachsenNetze GmbH: Erklärung zur Anwendung von Schwachlasttarifen [PDF, 419.53 kB]
SachsenNetze HS.HD GmbH
SachsenNetze HS.HD GmbH: Lieferantenrahmenvertrag (Netznutzungsvertrag) [PDF, 112.61 kB]
SachsenNetze HS.HD GmbH: Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI) [PDF, 53.55 kB]
SachsenNetze HS.HD GmbH: Auftrag zur Unterbrechung der Anschlussnutzung [XLSX, 48.83 kB]
SachsenNetze HS.HD GmbH: Zuordnungsvereinbarung [PDF, 149.40 kB]
SachsenNetze HS.HD GmbH: Kontaktdatenblatt [PDF, 107.99 kB]
SachsenNetze HS.HD GmbH: Erklärung zur Anwendung von Schwachlasttarifen [PDF, 420.74 kB]
Bestätigung der Erfüllung gesetzlicher Anforderungen nach § 33 (2) Mess- und Eichgesetz
Im Zuge der Novellierung des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) bestätigen wir Ihnen hiermit gemäß § 33 (2) MessEG, dass die von SachsenNetze eingesetzten Messgeräte die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Ebenfalls bestätigen wir, dass die SachsenNetze in den Marktrollen Netzbetreiber Strom (9900726000006 SachsenNetze HS.HD GmbH; 9900750000006 SachsenNetze GmbH) die für Messgeräteverwender bestehenden Verpflichtungen erfüllen.
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat mit Beschluss BK6-20-160, Anlage 6 Netzzugangsregeln zur Ermöglichung einer ladevorgangsscharfen bilanziellen Energiemengenzuordnung für Elektromobilität (NZR-EMob) festgelegt. Diese Regeln gelten ab 01.06.2021 und sind auf Verlangen eines Ladepunktbetreibers umzusetzen.
Weiterhin hat die BNetzA die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen gebeten, eine Prozessbeschreibung für die Abwicklung zwischen Betreibern von Ladepunkten sowie Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen zu erstellen. Dies hat BDEW mit konkreten Modellbeschreibungen als Erweiterung der Austauschprozesse zur Netzzeitreihe (MaBiS) umgesetzt.
Verlangt ein Ladepunktbetreiber die Umsetzung der NZR-EMob in unserem Netz, gilt der Abschluss folgender Vereinbarung über die Anwendung der „Netzzugangsregeln zur Ermöglichung einer ladevorgangsscharfen bilanziellen Energiemengenzuordnung für Elektromobilität (NZR-EMob)“ und deren Regeln (in Anlehnung an die BDEW-Muster-Zusatzvereinbarung) als Voraussetzung:
Netzzugangsregeln Elektromobilität [PDF, 110.46 kB]
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